FAQ

Quelle: Bundesministerium für Digiales und Verkehr (BMDV)

Der Ausbau der gebäudeinternen Netzinfrastrukturen stellt einen wichtigen Baustein zur Erreichung der Gigabit-Ziele der Bundesregierung dar. Die Endnutzer können sehr hohe Bandbreiten nur dann nutzen, wenn das gesamte Telekommunikationsnetz über alle Netzebenen hinweg entsprechend ausgebaut ist. Im Rahmen des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG-neu), das ab dem 1. Dezember 2021 in Kraft tritt, ist die Umlagefähigkeit von Betriebskosten für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur grundlegend überarbeitet worden. Dies beruht insbesondere auf europäischen Vorgaben, die eine Bindung von Verbrauchern an einen Telekommunikationsdienst über zwei Jahre hinaus nicht zulassen. Die Neuregelung des Glasfaserbereitstellungsentgeltes setzt einen Anreiz für den Ausbau der gebäudeinternen Netzinfrastruktur. Die nachfolgenden Fragen und Antworten zum Glasfaserbereitstellungsentgelt sollen eine erste Orientierung über die Neuregelungen für Telekommunikationsunternehmen, Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter sowie Mieter geben.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) werden alle Ihre Fragen zur Änderung der Betriebskostenverordnung ab dem 01.07.2024 beantwortet....................

Fragen und Antworten zur Neuregelung der Umlagefähigkeit
spezieller Mietnebenkosten / Glasfaserbereitstellungsentgelt

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